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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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I. - Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes (BKZustÜbAO k.a.Abk.)
E. v. 06.10.1980 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch A. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 387
Geltung ab 19.10.1980; FNA: 2030-14-48 Beamte
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Geltung ab 19.10.1980; FNA: 2030-14-48 Beamte
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I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
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