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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes (BKZustÜbAO k.a.Abk.)
E. v. 06.10.1980 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch A. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 387
Geltung ab 19.10.1980; FNA: 2030-14-48 Beamte
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Geltung ab 19.10.1980; FNA: 2030-14-48 Beamte
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I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der in Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
III. Vorbehaltsklausel
In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst auszuüben.
IV. Schlußvorschriften
- 1.
- Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- 2.
- Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Schlußformel
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2544/index.htm