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Änderung § 3 AbgrV vom 25.03.2009
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§ 3 AbgrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 3 AbgrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuordnungsgrundsätze | |
(1) Pflegesatzfähig sind | |
(Text alte Fassung) 1. die Kosten der Wiederbeschaffung a) von beweglichen, selbständig nutzungsfähigen Gebrauchsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Gebrauchsgut ohne Umsatzsteuer 410 Euro nicht übersteigen, in voller Höhe in dem Pflegesatzzeitraum, in dem sie angeschafft oder hergestellt werden, b) von sonstigen Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung, 2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 und 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung, | (Text neue Fassung) 1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung, 2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung, |
3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern, 4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4. (2) Nicht pflegesatzfähig sind 1. die Kosten a) der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3, b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht, 2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten, 3. (weggefallen) Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. (3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln. (4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen. |
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