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Änderung § 1a Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 18.03.2022

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung


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Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.


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