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Änderung § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 01.01.2009
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) sowie Nr. 461/93 der Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EG Nr. L 49 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (1) Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU Nr. L 9 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig. |
(2) (weggefallen) (3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge angebracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein. |
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