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Änderung § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 27.06.2014
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen. 3 Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig. |
(2) (weggefallen) | |
(3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge angebracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein. | (3) 1 Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge angebracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. 2 Die Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein. |
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