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Synopse aller Änderungen der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch am 23.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2019 durch Artikel 3 der EiFlRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchafHKlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung
(Text neue Fassung)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung




§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen. 3 Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig.



(1) 1 Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden in einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse

1.
im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und des Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und

2. im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

2
Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zu klassifizieren, zu wiegen und zu kennzeichnen. 3 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt. 4 Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig.

(2) (weggefallen)

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(3) 1 Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge angebracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. 2 Die Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.



(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schafschlachtkörpern kann durch Bedienstete des Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.

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§ 2a (neu)




§ 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten und Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3. Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Schaffleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.