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Synopse aller Änderungen des Verkehrssicherstellungsgesetz am 09.04.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2009 durch Artikel 2 des ZSGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkSiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Nr. 2 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes und der Deutschen Flugsicherung und besondere Maßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen | |
(Text alte Fassung) (1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere: | (Text neue Fassung) (1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere: |
1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen oder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich ist, 2. besondere Maßnahmen des Brandschutzes und des ABC-Schutzes. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt für den Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest. | |
§ 30 Ausnahmen und Sonderregelungen | |
(1) Die Streitkräfte, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes und die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, sind von Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den auf den Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes zum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ausnahmen zuzulassen. (2) Rechtsverordnungen über die Benutzung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren Benutzung und die Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) gelten für die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen. Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten ist, können diese Organisationen von den Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung abweichen; bei Abweichungen von den Vorschriften über die Benutzung und über die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege zu benutzen, haben sie das Benehmen mit den zuständigen Behörden herzustellen. (3) Rechtsverordnungen nach § 1 können bestimmen, daß Kraftfahrzeuge, deren Zugehörigkeit zu den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen sich nicht aus dem amtlichen Kennzeichen ergibt, ein besonderes Kennzeichen zu führen haben. | |
(4) Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sachleistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesleistungsgesetz oder nach dem Zivilschutzgesetz gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. Die Leistungsverpflichtungen sind zu erfüllen, wenn und soweit es möglich ist. | (4) Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sachleistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesleistungsgesetz oder nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. Die Leistungsverpflichtungen sind zu erfüllen, wenn und soweit es möglich ist. |
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