Tools:
Update via:
§ 30 - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
|
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
|
§ 30 Ausnahmen und Sonderregelungen
(1) 1Die Streitkräfte, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes und die Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sind von Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den auf den Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes zum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ausnahmen zuzulassen.
(2) 1Rechtsverordnungen über die Benutzung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren Benutzung und die Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) gelten für die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen. 2Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten ist, können diese Organisationen von den Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung abweichen; bei Abweichungen von den Vorschriften über die Benutzung und über die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege zu benutzen, haben sie das Benehmen mit den zuständigen Behörden herzustellen.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 können bestimmen, daß Kraftfahrzeuge, deren Zugehörigkeit zu den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen sich nicht aus dem amtlichen Kennzeichen ergibt, ein besonderes Kennzeichen zu führen haben.
(4) 1Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sachleistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesleistungsgesetz oder nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. 2Die Leistungsverpflichtungen sind zu erfüllen, wenn und soweit es möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 40 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 m.W.v. 19. Juli 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 30 Verkehrssicherstellungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 40 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 55 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 2 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 300 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 Verkehrssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 VerkSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 55 TKMoG Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
... 930-6) In § 30 Absatz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 300 9. ZustAnpV Verkehrssicherstellungsgesetz
... 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7 Satz 1, § 29 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 30 Abs. 1 Satz 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober ...
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 40 PostModG Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
... § 30 Absatz 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 499 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
... 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 7 Satz 1, § 29 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 30 Absatz 1 Satz 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 2 ZSGÄndG Folgeänderungen
... „Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes" ersetzt. b) In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetz" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2550/a36543.htm