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Änderung § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 31.07.2007
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2007 geltenden Fassung durch § 4 V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1375 |
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(Text alte Fassung) § 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung einbezogen werden. (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. (3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) gilt jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung. (4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist. (5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet. (6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) mit Ausnahme der §§ 11 bis 13 zugrunde zu legen. |
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