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§ 2 - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes
(1) 1Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die
- 1.
- ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,
- 2.
- Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
- 3.
- sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,
- 4.
- ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
- 5.
- ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) 1Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. 2Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. 3Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.
(3) 1Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 2Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.
Text in der Fassung des Artikels 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 2 EhfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 21 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EhfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EhfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EhfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EhfG Entwicklungsdienstvertrag (vom 01.01.2009)
... Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ...
§ 23 EhfG Bisherige Rechtsverhältnisse
... einer Stelle im Entwicklungsland für ihn abgeschlossen worden sind, ehe der Träger nach § 2 dieses Gesetzes anerkannt ...
Zitat in folgenden Normen
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 13b WPflG Entwicklungsdienst (vom 01.12.2010)
... 28. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des ...
Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 14a ZDG Entwicklungsdienst (vom 01.12.2010)
... Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 21 EinglVerbG Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
... (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 61 2. BRBG Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
... Jahren" durch die Wörter „einem Jahr" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Absatz 1" durch die Wörter „des ...
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