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§ 20 bis 22 - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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§ 20 bis 22 (Änderung von Vorschriften)
§ 20 bis 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von § 20 bis 22 EhfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 bis 22 EhfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EhfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EhfG Träger des Entwicklungsdienstes (vom 15.07.2016)
... und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22 ) und des Vorbereitungsdienstes. Die Auflagen können unter dem Vorbehalt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2554/a36589.htm