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Änderung § 3 EhfG vom 01.04.2012

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§ 3 EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Zuwendungen des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 3 Finanzierungen durch den Bund


vorherige Änderung

Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Zuwendungen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien gewähren.



Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.