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Synopse aller Änderungen des EhfG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 21 des EinglVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EhfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Allgemeiner Teil
    § 1 Entwicklungshelfer
    § 2 Träger des Entwicklungsdienstes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Zuwendungen des Bundes
(Text neue Fassung)

    § 3 Finanzierungen durch den Bund
    § 4 Entwicklungsdienstvertrag
    § 5 Leistungen durch andere Stellen
II. Besonderer Teil
    § 6 Haftpflichtversicherung
    § 7 Krankenversicherung
    § 8 Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
    § 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit
    § 10 Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
    § 11 Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes
    § 12 Berufliche Wiedereingliederung
    § 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
    § 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
    § 17 Beamtenrechtliche Vorschriften
    § 18 Zeugnis
    § 19 Rechtsweg
III. Änderung von Gesetzen
    § 20 bis 22 (Änderung von Vorschriften)
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 23 Bisherige Rechtsverhältnisse
    § 23a Übergangsvorschrift zu § 13
    § 23b Übergangsvorschrift zu § 13
    § 23c Übergangsvorschrift zu § 10
    § 24 Geltung in Berlin
    § 25 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die



(1) 1 Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die

1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,

2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,

4. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.



2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.

(2) 1
Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. 2 Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. 3 Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.

(3) 1 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 2 Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Zuwendungen des Bundes




§ 3 Finanzierungen durch den Bund


vorherige Änderung nächste Änderung

Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Zuwendungen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien gewähren.



Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.

§ 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

vorherige Änderung

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

(3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.



(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

(3) 1 Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet.