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Änderung § 13 EhfG vom 01.04.2012
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§ 13 EhfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 13 EhfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit | |
(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. (3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. | (Text neue Fassung) (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. (3) 1 Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet. |
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