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Änderung § 13 EhfG vom 01.04.2012

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§ 13 EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 13 EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

(Text alte Fassung)

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

(3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(Text neue Fassung)

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

(3) 1 Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet.