Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Kasein-Verwendungsverordnung (KaseinVV)

§ 10 Zahlung des Unterschiedsbetrages



Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der Bundesanstalt durch Bescheid angefordert.



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