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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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Verordnung zur Durchführung der Marktordnungsvorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungsverordnung - KaseinVV)
V. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2538; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 15.10.1990; FNA: 7847-11-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 15.10.1990; FNA: 7847-11-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3 Genehmigung
Der Antrag auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur des harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 5 Meldepflichten
(1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des § 3 besitzen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder fernschriftlich zu melden
- 1.
- Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,
- 2.
- Menge und Art des den Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 6 Aufzeichnungspflichten
Nach § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchführung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind
- 1.
- Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,
- 2.
- Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
- 3.
- zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus Käse.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 7 Aufbewahrungspflichten
Nach § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Alle Unternehmen, die Käse oder Erzeugnisse aus Käse herstellen, haben den für die Überwachung zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 10 Zahlung des Unterschiedsbetrages
Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der Bundesanstalt durch Bescheid angefordert.
§ 11 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 23. Dezember 2010
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2559/index.htm