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§ 5 - Kasein-Verwendungsverordnung (KaseinVV)

§ 5 Meldepflichten



(1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des § 3 besitzen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder fernschriftlich zu melden

1.
Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,

2.
Menge und Art des den Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 5 KaseinVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 8 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KaseinVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KaseinVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaseinVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KaseinVV Aufzeichnungspflichten (vom 23.12.2010)
... § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und übersichtlichen ...
§ 7 KaseinVV Aufbewahrungspflichten (vom 23.12.2010)
... § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Artikel 8 MilchRÄndV Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung
... gemachten Muster zu stellen." 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...