Änderung § 1 KaseinVV vom 23.12.2010

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§ 1 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.

 



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