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Änderung § 3 KaseinVV vom 23.12.2010

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§ 3 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Genehmigung


(Text alte Fassung)

Der Antrag auf die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schmelzkäse) ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.

(Text neue Fassung)

Der Antrag auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur des harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen.