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Änderung § 4 KaseinVV vom 23.12.2010
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§ 4 KaseinVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung | § 4 KaseinVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Text alte Fassung) § 4 Verwendungsanzeige | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne eine entsprechende Genehmigung im Sinne des § 3 zu besitzen, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungshalbjahr anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen. |
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