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Änderung § 7 KaseinVV vom 23.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 7 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufbewahrungspflichten


(Text alte Fassung)

Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

(Text neue Fassung)

Nach § 5 Abs. 1 meldepflichtige Unternehmen haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.