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Änderung § 9 KaseinVV vom 23.12.2010
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§ 9 KaseinVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung | § 9 KaseinVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Text alte Fassung) § 9 Kosten | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der Bundesanstalt die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. |
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