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Änderung § 11 KaseinVV vom 23.12.2010

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§ 11 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
 

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§ 11 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Satz 1 eine Verwendungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.