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Änderung § 4 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 11.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Organe der Stiftung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Organe der Stiftung sind:

(Text neue Fassung)

Organe der Stiftung sind:

1. das Kuratorium,

vorherige Änderung

2. der Vorstand.

(2) Es wird ein Beirat bestellt.

(3) Die Stiftung hat eine Geschäftsstelle
und einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin.



2. der Direktor oder die Direktorin und

3. der Beirat.