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Änderung § 4 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 11.07.2009
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Organe der Stiftung | |
(Text alte Fassung) (1) Organe der Stiftung sind: | (Text neue Fassung) Organe der Stiftung sind: |
1. das Kuratorium, | |
2. der Vorstand. (2) Es wird ein Beirat bestellt. (3) Die Stiftung hat eine Geschäftsstelle und einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. | 2. der Direktor oder die Direktorin und 3. der Beirat. |
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