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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" am 11.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juli 2009 durch Artikel 1 des JudDenkmStiftGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JudDenkmStiftG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Errichtung und Rechtsform § 2 Stiftungszweck § 3 Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit § 4 Organe der Stiftung § 5 Kuratorium | |
(Text alte Fassung) § 6 Vorstand | (Text neue Fassung) § 6 Direktor oder Direktorin |
§ 7 Beirat § 8 Ehrenamtliche Tätigkeit § 9 Beschäftigte § 10 Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht § 11 Satzung | |
§ 12 Inkrafttreten | § 12 Dienstsiegel |
§ 2 Stiftungszweck | |
(1) Zweck der Stiftung ist die Verwirklichung des Grundsatzbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Drucksache 14/1238) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas. (2) Dazu leistet die Stiftung insbesondere Folgendes: 1. Ausübung der Bauherrenfunktion für die Verwirklichung des Entwurfs eines Stelenfeldes von Peter Eisenman ("Eisenman II"), 2. Planung und Verwirklichung der Ergänzung des Stelenfeldes durch einen Ort der Information über die zu ehrenden Opfer und die authentischen Stätten des Gedenkens, 3. Unterhaltung des Denkmals. (3) Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicher zu stellen. | (1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen. (2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie 1. das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt, 2. eine ständige Ausstellung im Ort der Information unterhält, 3. wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und 4. im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt. (3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen. |
§ 4 Organe der Stiftung | |
(1) Organe der Stiftung sind: | Organe der Stiftung sind: |
1. das Kuratorium, | |
2. der Vorstand. (2) Es wird ein Beirat bestellt. (3) Die Stiftung hat eine Geschäftsstelle und einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. | 2. der Direktor oder die Direktorin und 3. der Beirat. |
§ 5 Kuratorium | |
(1) In das Kuratorium entsenden: | (1) 1 In das Kuratorium entsenden: |
1. Der Deutsche Bundestag | |
- den Präsidenten/die Präsidentin des Deutschen Bundestages - und aus den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein Mitglied, | a) den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages und b) aus den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein Mitglied, |
2. die Bundesregierung zwei Mitglieder, 3. der Senat des Landes Berlin zwei Mitglieder, 4. der Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e. V. drei Mitglieder, 5. der Zentralrat der Juden in Deutschland zwei Mitglieder, 6. die Jüdische Gemeinde Berlin ein Mitglied, 7. das jüdische Museum Berlin ein Mitglied, 8. die Stiftung Topographie des Terrors ein Mitglied, 9. die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Gedenkstätten in Deutschland ein Mitglied. | |
Die Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schriftliche Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind. (2) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere 1. die Berufung des Vorstands und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, 2. den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan, 3. die Berufung der Mitglieder des Beirats. Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstands und der Geschäftsführung. (3) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom Kuratorium aus seiner Mitte berufen. (4) Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Vorstand einberufen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. | 2 Die Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schriftliche Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind. (2) 1 Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere 1. die Bestellung des Direktors oder der Direktorin, 2. den vom Direktor oder von der Direktorin aufzustellenden Haushaltsplan, 3. die Bestellung der Mitglieder des Beirats. 2 Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin. (3) 1 Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. 2 Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom Kuratorium aus seiner Mitte bestellt. (4) 1 Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Direktor oder die Direktorin einberufen. 2 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 3 Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. |
(5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen. | |
§ 6 Vorstand | § 6 Direktor oder Direktorin |
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Er wird vom Kuratorium jeweils auf vier Jahre bestellt. Er führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin geleitet wird. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Vorschlag des Vorstands vom Kuratorium auf jeweils vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. | (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas. (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. |
§ 7 Beirat | |
(1) Das Kuratorium bestellt einen Beirat. (2) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. (3) Der Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand. | (1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin. |
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit | |
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstands und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz. | Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz. |
§ 12 Inkrafttreten | § 12 Dienstsiegel |
Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" übernommen hat. | Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift 'Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas'. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/256/v161866-2009-07-11.htm