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Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 11.07.2009
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686 |
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(Text alte Fassung) § 6 Vorstand | (Text neue Fassung)§ 6 Direktor oder Direktorin |
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Er wird vom Kuratorium jeweils auf vier Jahre bestellt. Er führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin geleitet wird. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Vorschlag des Vorstands vom Kuratorium auf jeweils vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. | (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas. (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. |
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