Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 11.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 JudDenkmStiftGÄndG am 11. Juli 2009 und Änderungshistorie des JudDenkmStiftG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Beirat


(Text alte Fassung)

(1) Das Kuratorium bestellt einen Beirat.

(2)
Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3)
Der Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand.

(Text neue Fassung)

(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2)
Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.


Anzeige