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Änderung § 8 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 11.07.2009
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ehrenamtliche Tätigkeit | |
(Text alte Fassung) Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstands und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz. | (Text neue Fassung) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz. |
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