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Änderung § 12 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 11.07.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686
 

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§ 12 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 12 Dienstsiegel


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Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" übernommen hat.



Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift 'Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas'.