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Änderung § 8 PostG vom 27.06.2020
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§ 8 PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 8 PostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 102 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
1 Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln. |
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