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Änderung § 34 PostG vom 27.06.2020

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§ 34 PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 34 PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.07.2024) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung


(Text alte Fassung)

1 Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. 2 Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3 Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1 und 2 zu entsprechen. 4 Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. 5 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren.

(Text neue Fassung)

1 Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. 2 Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3 Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Absatz 1 und 3 zu entsprechen. 4 Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend ist. 5 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.07.2024)