Änderung § 41b PostG vom 26.11.2019

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§ 41b PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 41b PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 135 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 41b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41b Ausweisdaten


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(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:

1. die Art des Ausweises,

2. die ausstellende Behörde,

3. die Nummer des Ausweises sowie

4. das Ausstellungsdatum.

(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.

(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.




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