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Abschnitt 4 - Postgesetz (PostG)


Abschnitt 4 Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen

§ 18 Postdienstleistungsverordnung



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.




§ 18a Schlichtung



(1) 1Kunden können die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit dem Anbieter von Postdienstleistungen über

1.
Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder

2.
die Verletzung eigener Rechte, die ihnen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 zustehen.

2Kunden im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, ohne dass mit ihnen Sonderbedingungen vereinbart wurden, und

2.
Empfänger von Postsendungen, die von Absendern nach Nummer 1 versandt werden.

(2) 1Voraussetzung für die Anrufung der Schlichtungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit dem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 geblieben ist. 2Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

(3) 1Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angemessen und zügig bearbeitet werden. 2Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.

(4) 1Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. 2Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. 3Das Ergebnis ist den Parteien schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(5) 1Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.

(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.

(7) 1Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von Postdienstleistungen muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu regeln. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. 3Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleiben Schlichtungsordnungen wirksam, die auf Grundlage des § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, erlassen wurden.

(9) 1Die Bundesregierung evaluiert die Regelung in Absatz 1 bis zum 17. März 2023. 2Die Evaluierung muss eine Untersuchung einschließen, ob der in Absatz 1 Satz 2 geregelte Kundenbegriff dem Ziel eines effektiven Verbraucherschutzes gerecht wird oder eine Ausweitung des Kundenbegriffs erfolgen sollte, insbesondere, ob der Bezug zu Sonderbedingungen in Absatz 1 Satz 2 aufgegeben werden kann.