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Abschnitt 13 - Postgesetz (PostG)


Abschnitt 13 Schlußvorschriften

§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes



Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.


§ 57 Überleitungsbestimmungen



(1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449) oder nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maßgabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem Gesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach diesem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befreiung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen unwirksam.

(2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371). Eine Genehmigung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2002, wirksam.

(3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der Regulierungsbehörde von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen.


§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft

1.
die POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 86),

2.
die Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2016),

3.
die Verordnung über die Erteilung von Befreiungen bei Marktöffnungen für Massensendungen im Bereich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2088),

4.
die Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2091),

5.
die 1000g-Befreiungsverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1832),

6.
die Mindestpreisbefreiungsverordnung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 426).