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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2015 aufgehoben
§ 3 - Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLHomAMKostV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195
Geltung ab 10.12.1982; FNA: 2121-51-16 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 10.12.1982; FNA: 2121-51-16 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird eine Auflage nach § 39 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Arzneimittelgesetzes angeordnet, so wird dafür eine Gebühr von 80 bis 400 Euro erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis nach Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) angeordnet wird.
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Zitierungen von § 3 Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BVLHomAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVLHomAMKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein ... zu den Entwicklungskosten besonders gering ist. (2) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die ...
§ 9 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013)
... ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3 , 4 und 6, sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf eine neue Registrierung, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2565/a36724.htm