Tools:
Update via:
§ 4 - Maschinenverordnung (9. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 12.05.1993 BGBl. I S. 704; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.05.1993; FNA: 8053-4-12 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 20.05.1993; FNA: 8053-4-12 Sonstige Vorschriften
| |
§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
- 1.
- das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
- 2.
- das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
- 3.
- das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
- 1.
- das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
- 2.
- das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes V. v. 18. Juni 2008 BGBl. I S. 1060 m.W.v. 29. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 4 9. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 9. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 9. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 9. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen (vom 15.12.2011)
... stellen, 4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen, 5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II ... (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um ...
§ 5 9. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 15.12.2011)
... auszuführen. (4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der ... das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle ...
§ 8 9. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 19 ProdSNG Änderung der Maschinenverordnung
... Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2571/a165494.htm