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§ 1 - Maschinenverordnung (9. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 12.05.1993 BGBl. I S. 704; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.05.1993; FNA: 8053-4-12 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

1.
Maschinen,

2.
auswechselbare Ausrüstungen,

3.
Sicherheitsbauteile,

4.
Lastaufnahmemittel,

5.
Ketten, Seile und Gurte,

6.
abnehmbare Gelenkwellen und

7.
unvollständige Maschinen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

1.
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,

2.
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,

3.
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

4.
Waffen einschließlich Feuerwaffen,

5.
die folgenden Beförderungsmittel:

a)
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

b)
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

c)
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

d)
ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und

e)
Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,

6.
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,

7.
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,

8.
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,

9.
Schachtförderanlagen,

10.
Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,

11.
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen:

a)
für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,

b)
Audio- und Videogeräte,

c)
informationstechnische Geräte,

d)
gewöhnliche Büromaschinen,

e)
Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und

f)
Elektromotoren und

12.
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

a)
Schalt- und Steuergeräte und

b)
Transformatoren.

(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.





 

Frühere Fassungen von § 1 9. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 19 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 29.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
aktuellvor 29.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 9. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 9. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 9. ProdSV Begriffsbestimmungen (vom 15.12.2011)
... Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte. 2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist ... in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte. 2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch: a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 19 ProdSNG Änderung der Maschinenverordnung
...  (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen" durch ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 1 GPSGVÄndV Änderung der Maschinenverordnung
... vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die ... 2 Begriffsbestimmungen 1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte. 2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. ... 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte. 2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch: a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar ...