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§ 6 - Maschinenverordnung (9. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 12.05.1993 BGBl. I S. 704; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.05.1993; FNA: 8053-4-12 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

2.
die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

3.
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.



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Frühere Fassungen von § 6 9. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 19 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 29.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
aktuellvor 29.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 9. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 9. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 9. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden, 8. entgegen § ... 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden, 8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder 9. ... Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder 9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 19 ProdSNG Änderung der Maschinenverordnung
... durch das Wort „notifizierten" ersetzt. 6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen" durch ... eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,  ... sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden, 8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder  ... oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder 9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt." 10. Der bisherige § 10 wird § ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 1 GPSGVÄndV Änderung der Maschinenverordnung
... sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und 6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen. (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das ... der umfassenden Qualitätssicherung." 5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 10 ersetzt: „§ 5 ... 5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 10 ersetzt: „§ 5 CE-Kennzeichnung (1) Die nach § 3 Abs. ... 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 10 ersetzt: „§ 5 CE-Kennzeichnung (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CEKennzeichnung ... und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EGKonformitätserklärung mit den in Anhang II ... sie der Maschine beiliegt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine ...