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Änderung § 6 9. ProdSV vom 29.12.2009
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§ 5 9. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung | § 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 5 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt |
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 2, eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil ohne EG-Konformitätserklärung in den Verkehr bringt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält, 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 eine Maschine in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder 3. entgegen § 3 Abs. 3 eine Maschine in den Verkehr bringt, der eine Erklärung des Herstellers nach Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/EWG nicht beigefügt ist. | (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass 1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden, 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig. |
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