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Änderung § 6 9. ProdSV vom 15.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 9. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 19 ProdSNG am 15. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 9. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen


(Text neue Fassung)

§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 

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