Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 9. ProdSV vom 29.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 9. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 1 GPSGVÄndV am 29. Dezember 2009 und Änderungshistorie der 9. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 2, eine
Maschine oder ein Sicherheitsbauteil ohne EG-Konformitätserklärung in den Verkehr bringt,

1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2
die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält,

2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 eine Maschine in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder

3. entgegen § 3 Abs. 3 eine Maschine in den Verkehr bringt, der eine Erklärung des Herstellers nach Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/EWG nicht beigefügt ist.



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist
nicht zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)