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Änderung § 6 9. ProdSV vom 15.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 9. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 19 ProdSNG am 15. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 9. ProdSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 9. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung | § 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung)§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen | (Text neue Fassung)§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass 1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden, 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig. |
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