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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder

2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' nachweist, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt,

2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis im Fahrbetrieb nachweist und

3. eine Dokumentation nach Absatz 4 vorlegt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:

(Text neue Fassung)

(3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der die zu prüfende Person die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:

1. Dampferzeuger,

2. Turbosatz,

3. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,

4. elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.

Dabei sind unterschiedliche betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, zu berücksichtigen. Es sollen insbesondere folgende Befähigungen erworben werden:

1. räumliche Anordnung der Anlagenteile kennen und Anlagenteile den technischen Unterlagen zuordnen;

2. Betriebszustand der Anlagen beurteilen, Messungen durchführen und Fehler erkennen;

3. Anlagenteile vor Ort bedienen, Wartungsarbeiten durchführen und an Instandsetzungsarbeiten mitwirken;

4. Anlagen und Anlagenteile mit Voll- und Halbautomatik sowie manuell bedienen und Reserveaggregate in Betrieb nehmen;

5. Messungen und Meldungen auswerten, auf Betriebszustände und Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen ergreifen und veranlassen;

6. Maßnahmen zur Betriebs- und Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie zur Einhaltung von Bestimmungen und Auflagen der Aufsichtsbehörde ergreifen;

7. Maßnahmen nach dem Ansprechen von Schutzvorrichtungen und Verriegelungen ergreifen;

8. auf Fehler in den elektrotechnischen Anlagen, der Energieversorgung und der Leittechnik innerhalb des Kraftwerks schließen;

9. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen und mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten abstimmen;

10. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden ergreifen.

Die Praxiszeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und die Zeit der gelenkten praktischen Fortbildung gemäß Absatz 3 können jeweils um bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn entsprechende Inhalte während einer Berufsausbildung in einem Kraftwerk vermittelt wurden.

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(4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine strukturierte praktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die Dokumentation soll folgende Teile umfassen:



(4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre strukturierte praktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die Dokumentation soll folgende Teile umfassen:

1. Tätigkeitsnachweis über die strukturierte praktische Fortbildung;

2. Unterlagen über den Aufbau des Kraftwerks, insbesondere Schemata;

vorherige Änderung

3. Protokolle des Prüfungsteilnehmers über das An- und Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;



3. Protokolle der zu prüfenden Person über das An- und Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;

4. mindestens sechs Fachberichte, aus denen hervorgeht, dass kraftwerksspezifische Probleme bearbeitet wurden.

Die Protokolle nach Nummer 3 können auch beim Arbeiten an einem Kraftwerkssimulator angefertigt werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



(heute geltende Fassung)