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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 18 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KraftwPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Gliederung der Prüfung § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Kraftwerkstechnologie § 5 Kraftwerksbetrieb | |
(Text alte Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschriften § 10 Inkrafttreten Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 9 Zeugnisse § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Übergangsvorschriften § 12 Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftwerker/zur Geprüften Kraftwerkerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 5 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Kraftwerker und damit die Befähigung, 1. betriebliche Aufgaben und Problemfälle in den Kraftwerksbereichen Dampferzeuger, Turbosatz, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung, elektrotechnische Anlagen und Leittechnik zu erfassen, zu analysieren und zu lösen; 2. sich auf neue Arbeitsstrukturen, Elektrizitätserzeugungsmethoden und -technologien flexibel einzustellen. | |
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Qualifikationen besitzt, die folgenden Aufgaben eines Kraftwerkers wahrnehmen zu können: | (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikationen besitzt, die folgenden Aufgaben eines Kraftwerkers wahrnehmen zu können: |
1. ein Kraftwerk auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten anlagenschonend fahren; 2. Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen eines Kraftwerks an- und abfahren sowie bedienen und überwachen; 3. die Betriebszustände dieser Anlagen beurteilen und auf Betriebsstörungen folgerichtig reagieren; 4. Fehlersuche, Analyse und Fehlerbehebung bei Störungen während des laufenden Betriebes im Rahmen seines Verantwortungsbereiches vornehmen. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin. | |
§ 2 Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Kraftwerkstechnologie, 2. Kraftwerksbetrieb. | |
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen. (3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden. | (2) Die Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen. (3) Die Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden. |
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder 2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist zuzulassen, wer 1. den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' nachweist, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, 2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis im Fahrbetrieb nachweist und 3. eine Dokumentation nach Absatz 4 vorlegt. | |
(3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat: | (3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der die zu prüfende Person die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat: |
1. Dampferzeuger, 2. Turbosatz, 3. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung, 4. elektrotechnische Anlagen und Leittechnik. Dabei sind unterschiedliche betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, zu berücksichtigen. Es sollen insbesondere folgende Befähigungen erworben werden: 1. räumliche Anordnung der Anlagenteile kennen und Anlagenteile den technischen Unterlagen zuordnen; 2. Betriebszustand der Anlagen beurteilen, Messungen durchführen und Fehler erkennen; 3. Anlagenteile vor Ort bedienen, Wartungsarbeiten durchführen und an Instandsetzungsarbeiten mitwirken; 4. Anlagen und Anlagenteile mit Voll- und Halbautomatik sowie manuell bedienen und Reserveaggregate in Betrieb nehmen; 5. Messungen und Meldungen auswerten, auf Betriebszustände und Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen ergreifen und veranlassen; 6. Maßnahmen zur Betriebs- und Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie zur Einhaltung von Bestimmungen und Auflagen der Aufsichtsbehörde ergreifen; 7. Maßnahmen nach dem Ansprechen von Schutzvorrichtungen und Verriegelungen ergreifen; 8. auf Fehler in den elektrotechnischen Anlagen, der Energieversorgung und der Leittechnik innerhalb des Kraftwerks schließen; 9. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen und mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten abstimmen; 10. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden ergreifen. Die Praxiszeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und die Zeit der gelenkten praktischen Fortbildung gemäß Absatz 3 können jeweils um bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn entsprechende Inhalte während einer Berufsausbildung in einem Kraftwerk vermittelt wurden. | |
(4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine strukturierte praktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die Dokumentation soll folgende Teile umfassen: | (4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre strukturierte praktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die Dokumentation soll folgende Teile umfassen: |
1. Tätigkeitsnachweis über die strukturierte praktische Fortbildung; 2. Unterlagen über den Aufbau des Kraftwerks, insbesondere Schemata; | |
3. Protokolle des Prüfungsteilnehmers über das An- und Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten; | 3. Protokolle der zu prüfenden Person über das An- und Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten; |
4. mindestens sechs Fachberichte, aus denen hervorgeht, dass kraftwerksspezifische Probleme bearbeitet wurden. Die Protokolle nach Nummer 3 können auch beim Arbeiten an einem Kraftwerkssimulator angefertigt werden. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
§ 4 Kraftwerkstechnologie | |
(1) Im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: | (1) Im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: |
1. Dampferzeugung, 2. Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen, 3. Elektrische Anlagen und Leittechnik, 4. Aufbau und Betrieb von Kraftwerken. | |
(2) In allen Bereichen soll der Prüfungsteilnehmer kraftwerkstechnische und naturwissenschaftliche Grundkenntnisse nachweisen. Insbesondere soll er in der Lage sein, naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse zur Lösung kraftwerkstechnischer Aufgabenstellungen anzuwenden. Hierbei soll er deutlich machen, dass er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. (3) Im Prüfungsbereich "Dampferzeugung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Kenntnisse über Brennstoffe, deren Verbrennung und Feuerungsarten, erworben hat. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er mit der Funktionsweise unterschiedlicher Dampferzeuger vertraut ist sowie Kenntnisse der Dampferzeugung und Rauchgasreinigung besitzt. In diesem Rahmen können folgende Kenntnisse geprüft werden: | (2) In allen Bereichen soll die zu prüfende Person kraftwerkstechnische und naturwissenschaftliche Grundkenntnisse nachweisen. Insbesondere soll sie in der Lage sein, naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse zur Lösung kraftwerkstechnischer Aufgabenstellungen anzuwenden. Hierbei soll sie deutlich machen, dass sie Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. (3) Im Prüfungsbereich 'Dampferzeugung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Kenntnisse über Brennstoffe, deren Verbrennung und Feuerungsarten, erworben hat. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie mit der Funktionsweise unterschiedlicher Dampferzeuger vertraut ist sowie Kenntnisse der Dampferzeugung und Rauchgasreinigung besitzt. In diesem Rahmen können folgende Kenntnisse geprüft werden: |
a) Brennstoffe, Verbrennung, b) Feuerungen, c) Bauarten von Dampferzeugern, d) Heizflächen, e) Schutzeinrichtungen, f) Luftvorwärmung, g) Betrieb von Dampferzeugern, h) Rauchgasreinigungsanlagen. | |
(4) Im Prüfungsbereich "Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Arbeitsverfahren und Bauarten von Dampf- und Gasturbinen, deren Hilfssysteme und -aggregate kennt. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen sowie deren Zusammenwirken besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (4) Im Prüfungsbereich 'Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Arbeitsverfahren und Bauarten von Dampf- und Gasturbinen, deren Hilfssysteme und -aggregate kennt. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen sowie deren Zusammenwirken besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Turbinen: a) Aufbau und Wirkungsweise von Dampf- und Gasturbinen, b) Ölversorgung, c) Kondensationsanlagen, d) Regelung von Turbinen, e) Überwachungs-, Begrenzungs- und Schutzeinrichtungen, f) Betrieb von Turbinen; 2. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen: a) Rohrleitungen, Armaturen, b) Pumpen, Strahler, c) Ventilatoren, Gebläse und Verdichter, d) Kupplungen, Getriebe, e) Vorwärmer, f) Kühltürme, g) Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung, h) Schutzeinrichtungen. | |
(5) Im Prüfungsbereich "Elektrische Anlagen und Leittechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die elektrischen Systeme eines Kraftwerks kennt und die Funktion und den Aufbau der elektrischen Anlagen beschreiben kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er unterschiedliche leittechnische Strukturen kennt und Funktionspläne lesen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (5) Im Prüfungsbereich 'Elektrische Anlagen und Leittechnik' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die elektrischen Systeme eines Kraftwerks kennt und die Funktion und den Aufbau der elektrischen Anlagen beschreiben kann. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie unterschiedliche leittechnische Strukturen kennt und Funktionspläne lesen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Elektrische Anlagen: a) Eigenbedarfsanlagen, b) Transformatoren, c) Synchrongeneratoren, d) Netzbetrieb, e) Motoren, f) Schaltanlagen, g) elektrotechnische Vorschriften und Schutzmaßnahmen, h) Schutzeinrichtungen; 2. Leittechnik: a) Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen im Kraftwerk, b) Messwerterfassung, -übertragung, -verarbeitung und -ausgabe, c) Steuerungstechnik, Funktionspläne, d) Regelstrecken, Regelglieder, Regelkreise, e) Leittechnikebenen. | |
(6) Im Prüfungsbereich "Aufbau und Betrieb von Kraftwerken" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die technischen Zusammenhänge eines Kraftwerks bei unterschiedlichen Betriebsweisen und Einsatzmöglichkeiten kennt, auch unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Ferner soll er nachweisen, dass er die Grundzüge einschlägiger Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (6) Im Prüfungsbereich 'Aufbau und Betrieb von Kraftwerken' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die technischen Zusammenhänge eines Kraftwerks bei unterschiedlichen Betriebsweisen und Einsatzmöglichkeiten kennt, auch unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Ferner soll sie nachweisen, dass sie die Grundzüge einschlägiger Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
a) Kraftwerksarten und marktgerechter Einsatz von Kraftwerken, b) Aufbau und Schaltungen, c) Betriebsarten, d) Regelung und Fahrweisen, e) Kühlwasserversorgung. (7) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens 90 Minuten und in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 mindestens 60 Minuten dauern. Insgesamt sollen sechs Stunden nicht überschritten werden. | |
(8) Die schriftliche Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger als 15 Minuten dauern. | (8) Die schriftliche Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen kann auf Antrag der zu prüfende Person durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger als 15 Minuten dauern. |
§ 5 Kraftwerksbetrieb | |
(1) Im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind dem Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen: | (1) Im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind der zu prüfenden Person eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen: |
1. Dampferzeuger, 2. Turbosatz, 3. Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung, 4. Elektrische Anlagen und Leittechnik. | |
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob der Prüfungsteilnehmer | (2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob die zu prüfende Person |
1. die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann; 2. das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann; 3. Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann; 4. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann; 5. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann. (3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern. | |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Von der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" sowie in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, die den Anforderungen dieses Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist nicht zulässig. | 1 Wird die zu prüfende Person im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine Befreiung von der Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist nicht zulässig. |
§ 7 Bestehen der Prüfung | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind gesondert zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen und für den Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' eine Note aus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch zu bilden. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' und im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat. (4) 1 Ist die Prüfung bestanden, wird eine Gesamtnote ermittelt. 2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1. dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' und 2. der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb'. (5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils, 2. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerksbetrieb' und die Punktebewertung für das situationsbezogene Fachgespräch, 3. die Gesamtnote nach Absatz 4 und 4. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6. 4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind einzeln zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. |
§ 8 (neu) | § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 'Kraftwerktechnologie' und 2. im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb'. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. (4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 9 (neu) | § 9 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 8 Wiederholung der Prüfung | § 10 Wiederholung der Prüfung |
(1) Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, können zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. | (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. |
§ 9 Übergangsvorschriften | § 11 Übergangsvorschriften |
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum 9. März 2002 beantragt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten | § 12 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
Anlage 1 (aufgehoben) | Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 | |
Anlage 2 (aufgehoben) | Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils, 2. Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerksbetrieb' und die Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6. |
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