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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind gesondert zu bewerten.

(2)
Für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen und für den Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' eine Note aus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' und im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.

(4) 1 Ist die Prüfung bestanden, wird eine Gesamtnote ermittelt. 2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' und

2. der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb'.

(5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

2. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerksbetrieb' und die Punktebewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,

3. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

4. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6.

4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.




(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)
Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind einzeln zu bewerten.

(3)
Für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(heute geltende Fassung)