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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 17.12.2019

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Kraftwerkstechnologie,

2. Kraftwerksbetrieb.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.