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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 17.12.2019

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kraftwerksbetrieb


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind dem Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen:

(Text neue Fassung)

(1) Im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind der zu prüfenden Person eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen:

1. Dampferzeuger,

2. Turbosatz,

3. Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung,

4. Elektrische Anlagen und Leittechnik.

vorherige Änderung

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob der Prüfungsteilnehmer



(2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob die zu prüfende Person

1. die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann;

2. das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann;

3. Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann;

4. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann;

5. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann.

(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.