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§ 1 - Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2475
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-32 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-32 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Aufhebung der Entschuldung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. 2Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.
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Zitierungen von § 1 Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AltfAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AltfAbwG Fälligkeit
... am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten ... nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt ...
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