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Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2475
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-32 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-32 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Aufhebung der Entschuldung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. 2Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.
§ 2 Fälligkeit
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
§ 3 Abschlag und Härteregelung
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.
§ 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt
Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
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